Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Grass AF GmbH & Co KG
I. Geltung
- Für unsere Bestellungen, insbesondere für Bestellungen kauf-, werk- oder werkvertraglicher Lieferungen und Leistungen (im folgenden: „Lieferungen und Leistungen“) gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen, soweit nicht in schriftlicher Form etwas anderes
vereinbart ist. - Allgemeine Bedingungen des Lieferanten, die von diesen Allgemeinen Bedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichen, gelten nur, wenn sie von der Grass AF GmbH & Co KG in schriftlicher Form anerkannt anerkannt sind. Dies gilt auch dann, wenn solche abweichenden Allgemeinen Bedingungen von den Lieferanten bei der Annahme der
Bestellung genannt sind. - Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nachrangig und ergänzend, sofern für bestimmte Bestellungen besondere Bedingungen vereinbart oder der Bestellung beigefügt sind.
- Im übrigen gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Verträge und Geschäfte mit den Lieferanten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
II. Anwendbarkeit Ergänzender Bedingungen
- NE-Metalle: Für den Einkauf von Metallen gelten für alle Verpflichtungen des Lieferanten die Bedingungen des Deutschen Metallhandels, herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e.V. in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung.
- Schrott: Für alle Verpflichtungen des Lieferanten gelten ergänzend die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott“, herausgegeben vom Bundesverband der Deutschen Schrottwirtschaft, sowie die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Gießereistahlschrott“, beide in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
- Bei etwaigen Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen und den gemäss Ziffer II, 1 und 2 ergänzend geltenden Bedingungen gehen diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Grass AF GmbH & Co KG vor.
III. Anfragen
Alle Angebote des Lieferanten müssen der Anfrage der Grass AF GmbH & Co KG entsprechen und auf das Anfragezeichen der Grass AF GmbH & Co KG Bezug nehmen. Sämtliche Angebote sind für die Grass GmbH kostenfrei.
IV. Bestellungen
- Soweit der Lieferant der Grass AF GmbH & Co KG ein Angebot unterbreitet, kann die Grass AF GmbH & Co KG das Angebot innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang annehmen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist das Angebot des Lieferanten unwiderruflich.
- Die Bestellung der Grass AF GmbH & Co KG wird vom Auftragnehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung – nicht später als 10 Werktage nach Zugang der Bestellung der Grass AF GmbH & Co KG – angenommen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, muss der Auftragnehmer die Abweichung in der Auftragsbestätigung besonders und unübersehbar hervorheben. Solche Abweichungen werden erst verbindlich, wenn sie von der Grass AF GmbH & Co KG in schriftlicher Form angenommen werden.
V. Preise, Gewichte, Verpackung, Information
- Die vereinbarten Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Empfangsstelle und verstehen sich – soweit vom Lieferanten oder der Grass AF GmbH & Co KG nicht anderweitig gekennzeichnet – zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer einschließlich Versicherung, Fracht und Lagerkosten. Sämtliche Lieferungen und Leistungen werden durch den
Lieferanten auf seine Kosten transportversichert. - Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung.
- Die zur Verpackung benutzten Materialien müssen kostenfrei zurückgenommen werden. Verweigert der Lieferant die Rücknahme, so ist die Grass AF GmbH & Co KG berechtigt, die Kosten für die Entsorgung dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, noch am Tage des Abganges der Ware mittels Versandanzeige mit Angabe der Vertragsnummer der Grass AF GmbH & Co KG diese über die Menge und die genauen Warenbezeichnungen in Kenntnis zusetzen und sämtliche für die amtliche Behandlung erforderlichen Begleitpapiere, insbesondere Zollpapiere, vollständig bereitzustellen. Bei Nichteinhaltung gehen alle in diesem Zusammenhang stehenden Risiken auf den Lieferanten über.
- Für die endgültige Abrechnung ist das auf den geeichten Waagen der Grass AF GmbH & Co KG durch Voll-und Leerversorgung ermittelte Gewicht maßgebend. Für die Ermittlung der Gewichte steht der Grass AF GmbH & Co KG eine angemessene Frist zu. Unklare oder fehlerhafte Materialbezeichnungen auf Frachtbriefen und Lieferscheinen sind für die Abrechnung bedeutungslos und verpflichten die Grass AF GmbH & Co KG nicht zu einem besonderen Widerspruch.
VI. Versand, Gefahrtragung, Mehr-Oder Minderlieferungen-/Leistungen
- Der Lieferant hat für ausreichende handelsübliche Verpackung zu sorgen. Der Versand hat an die von der Grass AF GmbH & Co KG angegebene Empfangsstelle zu erfolgen. Lieferungen und Leistungen, für die die Grass AF GmbH & Co KG die Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen hat, sind auf die für die Grass AF GmbH & Co KG preisgünstigste Versandart und zu den
günstigsten Frachttarifen zu befördern. Dabei ist das Ladegewicht der Transportmittel voll auszunutzen. Fehlfrachten sind zu vermeiden. Solche gehen stets zu Lasten des Lieferanten, ebenso Wiegekosten der von der Grass AF GmbH & Co KG genannten Empfangs stellen, Rangiergebühren und sonstige Ksten – wie zB. Reinigungskosten für Schuttbeladungen, Kosten des Abtransports zur Schuttkippe und weitere Kosten, die durch
Nichtbeachtung der Annahme-und Versandvorschriften der Grass AF GmbH & Co KG, durch Qualitätsweigerungen und Schuttweigerungen entstehen. - Die Gefahr geht mit der Übergabe an der Empfangsstelle auf die Grass AF GmbH & Co KG über.
- Den richtigen Empfang hat sich der Lieferant oder sein Beauftragter von der Empfangsstelle bescheinigen zu lassen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, noch am Tage des Abganges der Ware mittels Versandanzeige mit Angabe der Vertragsnummer der Grass AF GmbH & Co KG diese über die Menge und die genauen Warenbezeichnungen in Kenntnis zu setzen und sämtliche für die amtliche Behandlung erforderlichen Begleitpapiere, insbesondere Zollpapiere, vollständig
bereitzustellen. Bei Nichteinhaltung gehen alle in diesem Zusammenhang entstehenden Risiken und/oder Kosten auf den Lieferanten über. Fehlen die erforderlichen Begleitpapiere ganz oder teilweise, so ist die Grass AF GmbH & Co KG auch berechtigt, die Entgegen-
nahme der gesamte Lieferung zu verweigern. - Zur Annahme von Mehr-oder Minderlieferungen/Leistungen ist die Grass AF GmbH & Co KG nicht verpflichtet.
- Bei Lieferung frei Empfangsstelle oder frei Haus gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie alle sonstigen Auslagen und Nebengebühren zu Lasten des Lieferanten.
- Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zur Aufgabestelle, insbesondere Spesen und Rollgelder, zu Lasten des Lieferanten.
VII. Höhere Gewalt, Rücktritt
- Sämtliche Ereignisse höherer Gewalt, durch die die Grass AF GmbH & Co KG an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, zB. an der Abnahme, behindert wird, berechtigen die Grass AF GmbH & Co KG, die Erfüllung der entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Soweit für die Grass
AF GmbH die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung infolge höherer Gewalt unmöglich oder unzumutbar wird, ist die Grass AF GmbH & Co KG zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Dasselbe Recht hat der Lieferant, wenn für ihn die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung infolge höherer Gewalt unmöglich oder unzumutbar wird. Höhere Gewalt umfasst insbesondere Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Aufstände, vandalistische Übergriffe sowie alle sonstigen durch die Grass AF GmbH & Co KG nicht verschuldeten und unter Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht vorhersehbaren Umstände, die Erfüllung der Verpflichtung der Grass AF GmbH & Co KG erheblich erschweren, gefährden, beeinträchtigen oder unmöglich machen, und zwar unabhängig davon, ob sie bei der Grass AF GmbH & Co KG oder Dritten eintreten. - Unbeschadet anderweitiger Rücktrittsrechte kann die Grass AF GmbH & Co KG bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten oder bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Lieferanten vom Vertrag zurücktreten, wenn dadurch die Durchsetzung ihrer Ansprüche gefährdet erscheint.
VIII. Abrechnung Und Zahlung
- Sofern sich die Grass AF GmbH & Co KG und Lieferant nicht auf das Gutschriftsverfahren geeinigt haben, ist nach erbrachter Lieferung oder Leistung von dem Lieferanten eine Rechnung bei der Grass AF GmbH & Co KG einzureichen. Diese hat die Bestellnummer, Kommissionsnummer, Empfangsstelle, vollständigen Artikeltext/Objektbezeichnung,
Mengen und Mengeneinheiten sowie die Umsatzsteuer-ID (bei Einfuhr aus der EU) zu enthalten. Im Falle einer Befreiung von Steuern ist darauf in der Rechnung hinzuweisen. - Erbringt der Lieferant die Lieferung oder Leistung vor dem vereinbarten Zeitpunkt, so wird dadurch die Fälligkeit des Kaufpreises nicht vorverlagert.
- Sollte keine Vereinbarung über den Zahlungstermin getroffen sein, so ist die Begleichung der Rechnung 30 Tage nach Lieferung oder Leistung sowie Erhalt der Rechnung fällig.
- Sofern keine gesonderte Vereinbarung über die Zahlungsmittel getroffen ist, kann die Grass AF GmbH & Co KG in Zahlungen in Zahlungsmitteln ihrer Wahl erbringen. Hierzu gehören auch diskontfähige Eigenakzepte und Kundenwechsel.
- Werden aufgrund von festgestellten Mängeln an Teilen der gelieferten Ware umfangreiche Kontrollen bzw. Untersuchungen erforderlich, so wird der Kaufpreis für die gesamte Lieferung erst zwei Wochen nach Ende der letzten Untersuchung fällig, unbeschadet des Zurückbehaltungsrechtes in Ziffer VIII, Nr. 7.
- Bei Vorliegen eines Mangels ist die Grass AF GmbH & Co KG berechtigt, die Zahlungen bis zur ordnungsgemässen Mängelbeseitigung zurückzuhalten.
IX. Abtretung, Aufrechnung
- Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung der Grass AF GmbH & Co KG seine gegen diese gerichteten vertraglichen Ansprüche ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
- Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Lieferanten ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
X. Warenannahme Und Mängelrügen
- Die von der Grass AF GmbH & Co KG getätigte Mängelrüge gilt unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Lieferung oder Leistung erfolgt, soweit nicht aufgrund der gelieferten Menge oder Art der Ware eine längere Frist angemessen ist oder es sich um einen verdeckten Mangel handelt.
- Eine von der Grass GmbH ausgesprochene Mängelrüge gilt vom Verkäufer als anerkannt, wenn nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Aufgabe Einspruch unter Benennung von Gründen eingelegt wird.
- Aus Gründen einer optimalen Qualitätskontrolle (Analysenbestimmung) ist die Grass AF GmbH & Co KG berechtigt, unter Separathaltung zweckgebundene Veränderungen an der Ware, z.B. Brechen von Spänen etc., vorzunehmen. Der Lieferant erklärt hierzu bereits vorab sein Einverständnis.
- Der Lieferant haftet für alle im Zusammenhang mit der Mängelrüge stehenden Kosten. In jedem Fall ist die Grass AF GmbH & Co KG berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe von 25,- € zu berechnen.
- Widerspricht der Lieferant nicht innerhalb von 5 Werktagen den Kosten der Mängelrüge und den Kosten für zusätzliche Untersuchungen der Ware, so gelten diese als genehmigt.
XI. Gewährleistung
- Der Lieferant übernimmt die Gewähr, dass diese die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. Ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen findet auf die Gewährleistung die branchenübliche Fachliteratur des Vereins Deutscher Metallhändler e.V. und der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V. in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
- Jegliche Lieferung muss frei von allen Bestandteilen sein, die für die Verhüttung schädlich sind. Hierzu ist insbesondere erforderlich, dass die Ware vom Lieferanten auf Explosionsmaterial und Hohlkörper untersucht wird. Für Schäden, die durch die Mitlieferung solcher Materialien entstehen, haftet der Lieferant.
- Sämtliche Ware muss frei von ionisierender Strahlung sein, die über die natürliche Eigenstrahlung des jeweiligen Metalls hinausgeht. Eine über die natürliche Eigenstrahlung des jeweiligen Metalls hinausgehende ionisierende Strahlung der Ware ist dann vorhanden, wenn das Messgerät der Grass AF GmbH & Co KG zum Zeitpunkt der Übernahmekontrollmessung einen über die Umgebungsuntergrundstrahlung hinausgehenden Wert anzeigt. Diese wird nach einer weiteren Kontrollmessung in einem Messprotokoll dokumentiert. Sollte eine derartige ionisierende Strahlung der
Ware festgestellt werden, ist die Grass AF GmbH & Co KG berechtigt, die Annahme der in der beanstandeten Transporteinheit befindlichen Ladung zu verweigern und die zuständige Behörde sowie den Lieferanten zu unterrichten. Sofern die Behörde keine anderweitigen
Maßnahmen anordnet, hat der Lieferant innerhalb von zwei Werktagen nach Mitteilung der Annahmeverweigerung die Ware abzuholen. Wird der Lieferant innerhalb dieser Frist nicht tätig, so hat die Grass AF GmbH & Co KG das Recht, den Rücktransport oder die Entsorgung zu veranlassen. Alle mit der Weigerung und dem Rücktransport sowie
der Entsorgung zusammenhängenden Kosten trägt der Lieferant. Ordnet die Behörde besondere Maßnahmen an (z.B. die Vereinzelung und Überprüfung aller Teile einer einer als belastet erkannten Ladung, eine vorübergehende Zwischenlagerung auf dem Werksgelände, einen Abtransport unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen, die Entsorgung), so hat der Lieferant auch die dadurch entstehende Kosten zu tragen. - Mängel hat der Lieferant unverzüglich auf seine Kosten im Wege von Nachbesserung oder Neulieferung zu beseitigen.
- Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht unverzüglich nach, somit die Grass AF GmbH & Co KG berechtigt, ohne weitere Fristsetzung die gesetzlichen Gewährleistungsrechte auszuüben.
- Führt eine mangelhafte Lieferung dazu, dass eine über das übliche Mass der Eingangskontrolle hinausgehende Gesamtkontrolle erforderlich wird, so trägt der Lieferant unabhängig von dem Ergebnis der Gesamtkontrolle die hierdurch entstandenen Mehrkosten.
- Im Falle qualitätsbedingter Rücklieferung von Waren ist der Lieferant verpflichtet, die von der Grass AF GmbH & Co KG für diese Ware gegebenenfalls bereits geleisteten Zahlungen unverzüglich unter Einschluss von banküblichen Zinsen an die Grass AF GmbH & Co KG zurückzuzahlen. Sofern dies nicht geschieht, hat der Käufer das Recht, bis zum Eingang der Rückzahlung die Ware einzubehalten.
- Im Falle des Verzuges seitens des Lieferanten darf die Grass AF GmbH & Co KG eine anteilige Preisreduzierung verlangen, wenn sich die Marktpreise für die gelieferte Ware zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der endgültigen mangelfreien Lieferung um zehn Prozent oder mehr verringert haben, es sei denn, dass der Preisverfall ganz oder zu mehr als 80 Prozent vor dem Verzug eingetreten ist.
XII. Rücktritt, Schadensersatz
- Im Falle wiederholter Nichteinhaltung vorgesehener Liefertermine oder bei wiederholter Lieferung von mangelhafter Ware ist die Grass AF GmbH & Co KG berechtigt, die weitere Vertragserfüllung ohne vorherige Fristsetzung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
- Die Grass AF GmbH & Co KG ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Lieferanten das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.
- Die Grass AF GmbH & Co KG ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine Nachlieferung voraussichtlich mehr als drei Wochen andauern wird oder andauert.
XIII. Verjährung
- Die Verjährung der Mängelgewährleistungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung der Ware oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme. Die Gewährleistungsrechte verjähren frühestens nach einem Jahr, soweit die gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen keine längere Verjährungsfrist vorsehen. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
- Innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel bewirken die Hemmung der Verjährung für sechs Monate nach Erhebung der Rüge.
- Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der späten Mängelrüge (377, 381 Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln.
XIV. Haftung
- Die Grass AF GmbH & Co KG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
- Die Grass AF GmbH & Co KG haftet auch für Schäden, die durch einfache Fährlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflicht) betrifft. Diese Haftung gilt nur dann, wenn die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
- Eine weitergehende Haftung der Grass AF GmbH & Co KG ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deiktische Ansprüche. Soweit die Haftung der Grass AF GmbH & Co KG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
XV. Besonderheiten Bei Grenzüberschreitenden Geschäften
- Alle Abschlüsse, denen ein grenzüberschreitendes Geschäft zugrundeliegt, gelten vorbehaltlich der Zustimmung der deutschen Behörden. Bei nachträglicher Einführung und/oder Erhöhung von Zöllen, Steuern, Frachten, Energiekosten usw. ist die Grass AF GmbH & Co KG berechtigt, diese Kosten vom Kaufpreis abzuziehen.
- Hat der Lieferant seinen Sitz im Ausland, so hat er der Grass AF GmbH & Co KG während der Vertragsbeziehung alle Informationen zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln, die sie in die Lage versetzen, ihren Pflichten gemäß 90 und 160 AO nachzukommen. Der Lieferant hat die Grass GmbH unaufgefordert über Änderungen der steuerlich relevanten Tatsachen zu unterrichten. Für den Fall, dass der Lieferant seine Informationspflichten schuldhaft verletzt, haftet er der Grass AF GmbH & Co KG für den daraus entstehende Steuerschaden.
XVI. Schutzrechte Dritter
Der Lieferant sichert zu, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern die Grass AF GmbH & Co KG dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z.B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten sowie aller Rechte im Sinne des 435 Satz 1 BGB in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Lieferant hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.
XVII. Datenschutz
- Die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten des Lieferanten dürfen von der Grass AF GmbH & Co KG gespeichert und im Rahmen der Vertragsabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben werden (z.B. an das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen und das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut). In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch nur auf das erforderliche Minimum.
- Zur Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung erfolgt während der Dauer der Vertragsabwicklung die Weitergabe der Adress- und Bestelldaten für eigene und fremde Marketingzwecke erhoben, verarbeitet und an Dritte weitergegeben.
- Bei der Datenverarbeitung werden die schutzwürdigen Belange gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Der Lieferant kann der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung seiner Daten zu Marketingzwecken jederzeit durch Mitteilung an die Grass AF GmbH & Co KG per E-Mail (info@grass-metall.de) oder per Post (Grass AF GmbH & Co KG,
Frydagstrasse 30, 44536 Lünen) oder per Fax (+49 2306 3078099) widersprechen bzw. seine Einwilligung widerrufen. Nach Erhalt des Widerspruchs bzw. Widerrufs wird die Grass AF GmbH & Co KG die hiervon betroffenen Daten nicht mehr zu Marketingzwecken nutzen und verarbeiten, die weitere Zusendung von Werbemitteln unverzüglich einstellen und die Daten nicht für Marketingzwecke weitergeben.
XVIII. Verbringung Von Abfällen
- Unterliegt die Lieferung dem Verfahren der vorherigen Notifizierung für Abfälle gemäß Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und ist der Lieferant zur Notifizierung verpflichtet, ist er zur Rücknahme der Abfälle verpflichtet, falls die Verbringung oder die Verwertung oder die Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder illegal erfolgt ist. Die Grass AF GmbH & Co KG verpflichtet sich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung, die gelieferten Abfälle ordnungsgemäss zu verwerten, auch für den Fall, dass ihre Verbringung illegal erfolgt sein sollte. Im übrigen gilt der in Art. 5 der Verordnung genannte zwingende Vertragsinhalt.
- Unterliegt die Lieferung den allgemeinen Informationspflichten für Abfälle gemäß Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und hat der Lieferant die Verbringung dieser Abfälle veranlasst, verpflichtet er sich gemäß Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung für den Fall, dass die Verbringung oder Verwertung dieser Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder als illegale Verbringung durchgeführt wurde, diese Abfälle zurückzunehmen oder deren Verwertung auf andere Weise sicherzustellen und erforderlichenfalls in der Zwischenzeit für deren Lagerung zu sorgen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Grass AF GmbH & Co KG für den Fall, dass der Lieferant zur Durchführung der Verbringung oder Verwertung nicht in der Lage ist.
- Der Lieferant hat die Grass AF GmbH & Co KG von sämtlichen Kosten freizustellen, die ihr aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen dadurch entstehen, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder eine illegale Verbringung durchgeführt wurde (z.B. Rücknahme-, Verwertungs- und Lagerungskosten).
IXX. Anzuwendendes Recht
- Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, des Gesetzes über den
Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie des deutschen internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen. - Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ausschließliche Vertragssprache Deutsch. Bei Grenzüberschreitenden Geschäften ist Deutsch bei Vertragsauslegung die maßgebende Sprache, soweit der Vertrag auch in Deutsch geschlossen ist.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Verträgen zwischen dem Lieferanten und der Grass AF GmbH & Co KG ist das Landgericht Dortmund.
- Für die Lieferbeziehung zu den Lieferanten gilt der Supplier Code of Conduct der Grass AF GmbH & Co KG in der jeweils gültigen Fassung.
XX. Salvatorische Klausel
Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die ungültigen Klauseln durch andere Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Klauseln wirtschaftlich möglichst weitgehend entsprechen.